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   BVerwG, 16.03.1990 - 9 B 13.90   

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BVerwG, 16.03.1990 - 9 B 13.90 (https://dejure.org/1990,9504)
BVerwG, Entscheidung vom 16.03.1990 - 9 B 13.90 (https://dejure.org/1990,9504)
BVerwG, Entscheidung vom 16. März 1990 - 9 B 13.90 (https://dejure.org/1990,9504)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung der Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten bei der Rechtsverfolgung - Klageart der so genannten Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten - Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen dem geltend gemachten Verfahrensverstoß und der ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 26.02.1990 - 9 B 468.89

    Verfahren auf Anerkennung einer Asylberechtigung des Antragsstellers - Aufhebung

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1990 - 9 B 13.90
    Hieraus ergibt sich zugleich, daß - wie der erkennende Senat klargestellt hat - die den Anerkennungsbescheid aufhebende Entscheidung des Gerichts inhaltlich zugleich eine Ablehnung des Asylantrags enthält, ohne daß es einer dahingehenden förmlichen Tenorierung bedarf; deshalb treten die Rechtswirkungen des Erlöschens der Aufenthaltsgestattung nach § 20 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG nicht erst aufgrund einer ausdrücklichen Tenorierung über die Ablehnung des Asylantrags ein, sondern durch die gerichtliche Entscheidung, daß der geltend gemachte Asylanspruch nicht besteht (vgl. Beschlüsse vom 26. Februar 1990 - BVerwG 9 B 468.89 und 9 B 469.89 u.a. -).

    Ob hiernach der von der Beschwerde ferner geltend gemachte Verfahrensverstoß gegen §§ 88, 42 Abs. 1 und 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO überhaupt in Betracht zu ziehen ist, kann dahingestellt bleiben, da es insoweit bereits an dem nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erforderlichen Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Verfahrensverstoß und der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts fehlt, die Asylberechtigung des Beigeladenen zu verneinen und der Berufung des Bundesbeauftragten stattzugeben (vgl. Beschlüsse vom 26. Februar 1990 - BVerwG 9 B 468.89 und 469.89 -).

    Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts schon deshalb nicht als "Überraschungsentscheidung", weil es sich bei der von der Beschwerde beanstandeten Tenorierung nicht um eine gegenüber der Aufhebung des Anerkennungsbescheids selbständige weitere Entscheidung des Gerichts handelt, mit der der Beigeladene nicht zu rechnen brauchte, sondern lediglich um eine klarstellende Ergänzung der vom Bundesbeauftragten mit seiner Klage von Anfang an erstrebten Aufhebung des Anerkennungsbescheids (vgl. Beschlüsse vom 26. Februar 1990 - BVerwG 9 B 468.89 und 9 B 469.89 u.a. -).

  • BVerwG, 19.07.1985 - 4 C 62.82

    Rechtliches Gehör - Verwaltungsstreitverfahren - Überraschungsurteil -

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1990 - 9 B 13.90
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine - hier sinngemäß geltend gemachte - unzulässige Überraschungsentscheidung vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. etwa Urteil vom 19. Juli 1985 - BVerwG 4 C 62.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 170).

    Das Gericht ist dabei allerdings grundsätzlich nicht verpflichtet, den Beteiligten vorab seine Rechtsauffassung zu offenbaren (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 19. Juli 1985 - BVerwG 4 C 62.82 - a.a.O.).

  • BVerwG, 31.08.1989 - 9 B 318.89

    Politische Verfolgung - Asylrecht - Verneinung eines Asylanspruchs -

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1990 - 9 B 13.90
    Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß die sog. Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten nach § 5 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG ihrem Wesen nach Anfechtungsklage ist und daß es für die Beurteilung der Frage einer Asylberechtigung in diesem Fall nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts ankommt, sondern auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatsachengerichts; Streitgegenstand ist in diesem Fall die Rechtsbehauptung, der Asylanerkennungsbescheid sei rechtswidrig, weil dem Asylbewerber ein Anerkennungsanspruch nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht zusteht (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 58.88 und 9 C 29.89 - Beschluß vom 31. August 1989 - BVerwG 9 B 318.89 -, InfAuslR 1989, 353).

    Wird der Anerkennungsbescheid des Bundesamts mit dieser Begründung aufgehoben, ist mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung mit Bindungswirkung zwischen den Beteiligten (§ 121 VwGO) entschieden, daß der geltend gemachte Anspruch auf die gleichsam konstitutiv wirkende Anerkennung als Asylberechtigter (vgl. BVerfGE 60, 253 [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]; Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - BVerwGE 78, 332 [BVerwG 15.12.1987 - 9 C 285/86]) nicht besteht, so daß es - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier (InfAuslR 1989, 70) - einer zusätzlichen behördlichen (deklaratorischen) Entscheidung nicht bedarf, daß ein Asylanspruch aufgrund der gerichtlichen Entscheidung nicht besteht (vgl. Beschluß vom 31. August 1989 - BVerwG 9 B 318.89 - a.a.O.).

  • BVerwG, 26.02.1990 - 9 B 469.89

    Aufhebung einer Entscheidung des Gerichts mit der zugleich damit ergehenden

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1990 - 9 B 13.90
    Hieraus ergibt sich zugleich, daß - wie der erkennende Senat klargestellt hat - die den Anerkennungsbescheid aufhebende Entscheidung des Gerichts inhaltlich zugleich eine Ablehnung des Asylantrags enthält, ohne daß es einer dahingehenden förmlichen Tenorierung bedarf; deshalb treten die Rechtswirkungen des Erlöschens der Aufenthaltsgestattung nach § 20 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG nicht erst aufgrund einer ausdrücklichen Tenorierung über die Ablehnung des Asylantrags ein, sondern durch die gerichtliche Entscheidung, daß der geltend gemachte Asylanspruch nicht besteht (vgl. Beschlüsse vom 26. Februar 1990 - BVerwG 9 B 468.89 und 9 B 469.89 u.a. -).

    Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts schon deshalb nicht als "Überraschungsentscheidung", weil es sich bei der von der Beschwerde beanstandeten Tenorierung nicht um eine gegenüber der Aufhebung des Anerkennungsbescheids selbständige weitere Entscheidung des Gerichts handelt, mit der der Beigeladene nicht zu rechnen brauchte, sondern lediglich um eine klarstellende Ergänzung der vom Bundesbeauftragten mit seiner Klage von Anfang an erstrebten Aufhebung des Anerkennungsbescheids (vgl. Beschlüsse vom 26. Februar 1990 - BVerwG 9 B 468.89 und 9 B 469.89 u.a. -).

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1990 - 9 B 13.90
    Wird der Anerkennungsbescheid des Bundesamts mit dieser Begründung aufgehoben, ist mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung mit Bindungswirkung zwischen den Beteiligten (§ 121 VwGO) entschieden, daß der geltend gemachte Anspruch auf die gleichsam konstitutiv wirkende Anerkennung als Asylberechtigter (vgl. BVerfGE 60, 253 [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]; Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - BVerwGE 78, 332 [BVerwG 15.12.1987 - 9 C 285/86]) nicht besteht, so daß es - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier (InfAuslR 1989, 70) - einer zusätzlichen behördlichen (deklaratorischen) Entscheidung nicht bedarf, daß ein Asylanspruch aufgrund der gerichtlichen Entscheidung nicht besteht (vgl. Beschluß vom 31. August 1989 - BVerwG 9 B 318.89 - a.a.O.).
  • BVerwG, 15.12.1987 - 9 C 285.86

    Ausgestaltung - Bedeutung - Entscheidungsverfahren - Bundesamt - Ausländerbehörde

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1990 - 9 B 13.90
    Wird der Anerkennungsbescheid des Bundesamts mit dieser Begründung aufgehoben, ist mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung mit Bindungswirkung zwischen den Beteiligten (§ 121 VwGO) entschieden, daß der geltend gemachte Anspruch auf die gleichsam konstitutiv wirkende Anerkennung als Asylberechtigter (vgl. BVerfGE 60, 253 [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]; Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - BVerwGE 78, 332 [BVerwG 15.12.1987 - 9 C 285/86]) nicht besteht, so daß es - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier (InfAuslR 1989, 70) - einer zusätzlichen behördlichen (deklaratorischen) Entscheidung nicht bedarf, daß ein Asylanspruch aufgrund der gerichtlichen Entscheidung nicht besteht (vgl. Beschluß vom 31. August 1989 - BVerwG 9 B 318.89 - a.a.O.).
  • BVerwG, 17.10.1989 - 9 C 58.88

    Asylberechtigung wegen Bürgerkrieg - Asylrecht - Bundesbeauftragter -

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1990 - 9 B 13.90
    Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß die sog. Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten nach § 5 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG ihrem Wesen nach Anfechtungsklage ist und daß es für die Beurteilung der Frage einer Asylberechtigung in diesem Fall nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts ankommt, sondern auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatsachengerichts; Streitgegenstand ist in diesem Fall die Rechtsbehauptung, der Asylanerkennungsbescheid sei rechtswidrig, weil dem Asylbewerber ein Anerkennungsanspruch nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht zusteht (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 58.88 und 9 C 29.89 - Beschluß vom 31. August 1989 - BVerwG 9 B 318.89 -, InfAuslR 1989, 353).
  • BVerwG, 17.10.1989 - 9 C 29.89

    Asylberechtigung - Beanstandungsklage - Beurteilungszeitpunkt - Möglichkeit einer

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1990 - 9 B 13.90
    Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß die sog. Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten nach § 5 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG ihrem Wesen nach Anfechtungsklage ist und daß es für die Beurteilung der Frage einer Asylberechtigung in diesem Fall nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts ankommt, sondern auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatsachengerichts; Streitgegenstand ist in diesem Fall die Rechtsbehauptung, der Asylanerkennungsbescheid sei rechtswidrig, weil dem Asylbewerber ein Anerkennungsanspruch nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht zusteht (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 58.88 und 9 C 29.89 - Beschluß vom 31. August 1989 - BVerwG 9 B 318.89 -, InfAuslR 1989, 353).
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